Zwickau.- Im Fall der Urkundenfälschung im Amtsgericht Zwickau (WSZ berichtete) hat die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Geldstrafe gegen die Betroffene durch Erlass eines Strafbefehls beantragt. Das Amtsgerichts lehnte diesen Antrag jetzt durch Beschluss ab (Az. 7 Cs 180 Js 27175/18). Demnach darf die seit 2012 von den Zwickauer Justiz-Behörden gequälte Frau einen Richter offiziell als „kriminellen, asozialen, strafvereitelnden, unverschämten Lumpenhund“ bezeichnen. Zur Begründung heißt es: „...dies zeigt eindeutig, dass sie (die Beklagte A.d.R.) der Meinung ist, dass Richter am Amtsgericht Lindenberger sich im Verfahren nicht korrekt verhalten hat und diese Meinung tut sie kund. Die hier gegenständlichen Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit. Sie sind durch Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb ... als Werturteil anzusehen. Die verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechtes (vgl. BVerfGE , 54, 129 <138 f.>, 93, 266, 289), vgl. Bundesverfassungsgericht 14. 1.2019, Aktenzeichen 1 BvR 233/17.“
Die Staatsanwaltschaft sieht das jedoch anders und lässt nicht locker. Staatsanwalt Christian Ruderisch will die Sache jetzt beim Landgericht noch einmal aufwärmen. Er hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Eine Begründung dafür konnte er gestern Vormittag noch nicht liefern. Beobachter gehen aber davon aus, dass es gar keine gibt.
Nach § 344 StGB ist die Verfolgung Unschuldiger durch Amtsträger mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Darüber, warum die Staatsanwaltschaft hier offensichtlich eine Hetzjagd auf das geschädigte Opfer veranstaltet, kann nur spekuliert werden. Insider gehen davon aus, dass von eigenem kriminellen Handeln abgelenkt werden soll.