Die Partei hatte am 29. April 2023 auf einem privaten Grundstück, an dem ein Wanderweg vorbeiführt, einen rund zwei Meter hohen Gedenkstein aufgestellt, in dem der Text: „ZUR ERINNERUNG AN DIE OPFER des Corona-Impfexperiments und der Zwangsmaßahmen des Kretschmer - Regimes“ eingraviert ist. Gegen eine von der Polizeidirektion Dresden am 3. Mai 2023 ausgesprochene Verfügung, den streitgegenständlichen Stein bis zum 8. Mai 2023 zu entfernen und ihn unverzüglich so abzudecken, dass die Inschrift nicht mehr lesbar ist, hatte die Partei Widerspruch erhoben. Diesen hatte die Polizeidirektion Dresden am 5. Mai 2023 zurückgewiesen und ihren Bescheid vom 3. Mai 2023 für sofort vollziehbar erklärt. Dagegen hat die Partei noch am 5. Mai 2023 Klage erhoben (Az. 6 K 687/23) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht (Az. 6 L 287/23), über den das Verwaltungsgericht nunmehr entschieden hat. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass in Übereinstimmung mit der Auffassung der Behörde wegen der eingravierten Aufschrift des Steins eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Diese umfasse die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Eine Gefahr, die ein polizeiliches Einschreiten rechtfertige, liege insbesondere auch bei einem drohenden Verstoß gegen Strafgesetze vor. Hierbei reiche es aus, wenn der objektive Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt sei. Dies betreffe auch die Tatbestände der Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch - StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB), insbesondere auch, wenn sich diese gegen Personen des öffentlichen Lebens richten (§ 188 StGB), sowie der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90 a StGB). Die Kammer hat nach Abwägung insbesondere mit dem Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), das nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt ist, entschieden, dass die Aufschrift auf dem Stein den Anfangsverdacht der Straftatbestände der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90 a StGB) und der gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB) bestehe. Die Kammer hat sich hierbei der vorläufigen Auffassung der Staatsanwaltschaft Dresden angeschlossen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht offen.
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden
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