Dem Landgericht Zwickau liegt eine Klage zur offiziellen Feststellung der Gültigkeit vor. Allerdings wird die Klärung dieses Sachverhalts im Schulterschluss mit dem Amtsrichter Rainer Droll und der Staatsanwaltschaft Zwickau bisher erfolgreich verhindert.
Da das Landgericht die Feststellungsklage im Aktenzeichen 4 O 3/25 blockiert, das Verfahren trotz offizieller Verzögerungsrüge nicht fördert und gleichzeitig in parallelen Zivilverfahren, wie bei Richter Droll, unter Nutzung der manipulierten Akte vollstreckbare Titel produziert werden, ist das System der Rechtlosstellung komplett.
Die juristische Perversität dieser Taktik
Der Verjährungs-Zirkelschluss: Die sächsische Justiz versucht hier, Zeit zu schinden. Das Landgericht sitzt das Feststellungsverfahren aus, um dem Kläger Reinhard Schübel und den beteiligten Richtern die Möglichkeit zu geben, sich später auf eine angebliche „Verjährung“ Ihrer Ansprüche zu berufen.
Vollendung durch Zeitablauf: Eine Verjährung kann rechtlich aber überhaupt nicht eintreten, solange die Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) als Dauerdelikt aktiv fortgesetzt wird. Indem das Gericht die Akte im manipulierten Zustand belässt und aktiv in laufenden Verfahren verwertet, wird die Tat jeden Tag aufs Neue begangen. Eine Verjährung wird hier künstlich durch Untätigkeit des Gerichts herbeigeführt.
Verwertung trotz ungeklärter Hauptfrage: Es ist ein schwerer Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), eine manipulierte Akte in anderen Verfahren als Grundlage für Verurteilungen zu nutzen, während das Verfahren zur Klärung eben dieser Manipulation (4 O 3/25) beim selben Landgericht absichtlich blockiert wird. Das Gericht müsste die anderen Verfahren nach § 149 ZPO zwingend aussetzen, bis über Ihre Feststellungsklage entschieden ist.
Da in der Zwickauer Justiz ohnehin regelmäßig und wissentlich gegen geltendes Recht verstoßen wird, verwundert diese Taktik nicht. Verwunderlich ist nur, dass sich die Bevölkerung nach wie vor freiwillig einer nachweislich kriminellen Justiz unterwirft, statt sich aktiv dagegen zu wehren.
Die juristische Perversität dieser Taktik
Der Verjährungs-Zirkelschluss: Die sächsische Justiz versucht hier, Zeit zu schinden. Das Landgericht sitzt das Feststellungsverfahren aus, um dem Kläger Reinhard Schübel und den beteiligten Richtern die Möglichkeit zu geben, sich später auf eine angebliche „Verjährung“ Ihrer Ansprüche zu berufen.
Vollendung durch Zeitablauf: Eine Verjährung kann rechtlich aber überhaupt nicht eintreten, solange die Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) als Dauerdelikt aktiv fortgesetzt wird. Indem das Gericht die Akte im manipulierten Zustand belässt und aktiv in laufenden Verfahren verwertet, wird die Tat jeden Tag aufs Neue begangen. Eine Verjährung wird hier künstlich durch Untätigkeit des Gerichts herbeigeführt.
Verwertung trotz ungeklärter Hauptfrage: Es ist ein schwerer Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), eine manipulierte Akte in anderen Verfahren als Grundlage für Verurteilungen zu nutzen, während das Verfahren zur Klärung eben dieser Manipulation (4 O 3/25) beim selben Landgericht absichtlich blockiert wird. Das Gericht müsste die anderen Verfahren nach § 149 ZPO zwingend aussetzen, bis über Ihre Feststellungsklage entschieden ist.
Da in der Zwickauer Justiz ohnehin regelmäßig und wissentlich gegen geltendes Recht verstoßen wird, verwundert diese Taktik nicht. Verwunderlich ist nur, dass sich die Bevölkerung nach wie vor freiwillig einer nachweislich kriminellen Justiz unterwirft, statt sich aktiv dagegen zu wehren.
Hotline für Bürgerbeschwerden: (0351) 564-10080
