Die Vermieterin, eine Aktiengesellschaft, hatte mit der Bundesagentur, vertreten die „BA-Gebäude, Bau- und Immobilienmanagement GmbH“ mit Sitz in Nürnberg 2005 einen schriftlichen Mietvertrag über die Räume für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, wobei als Mietbeginn der 1.1.2007 vereinbart war mit einer Nettokaltmiete von 751.151,76 Euro pro Jahr. Der Vertrag enthielt ein Optionsrecht zu Gunsten der Beklagten für eine dreimalige Verlängerung des Mietvertrages, wobei die Ausübung der Option an vertraglich vereinbarte Fristen gebunden war. Für den Zeitraum nach Ablauf der vereinbarten Festmietzeit bzw. der optierten Vertragsverlängerung sollte sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängern, wenn dieser nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der Festmietzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungszeiträume gekündigt wird.
Nach Ablauf der vereinbarten Festmietzeit übte die Beklagte zweimal eine Verlängerungsoption aus mit letztmaliger Befristung bis zum 31.03.2018. Mit Schreiben vom 26.09.2018 kündigte die Klägerin den Mietvertrag ordentlich zum 31.03.2019. Die Beklagte verlangte mit Schreiben vom 21.12.2018 die Einräumung einer dritten Option mit Befristung bis zum 31.03.2020. Dies lehnte die Klägerin ab. Die Klägerin verlangte nunmehr die Räumung der Mietsache.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Die Beklagte habe die fristgerechte Ausübung der dritten Verlängerungsoption versäumt. Dadurch habe sich das zuvor befristete Mietverhältnis in ein solches auf unbestimmte Zeit verlängert, wes-halb die Klägerin zur ordentlichen Kündigung mit Wirkung zum 31.03.2019 berechtigt gewesen wäre.
Den Einwand der Treuwidrigkeit hat das Gericht zurückgewiesen. Der Beklagten sei seit 2015 bekannt gewesen, dass sie nach Ablauf der noch auszuübenden Verlängerungsoptionen ein neues Verwaltungsgebäude benötigen würde. Denn ab 2015 habe die Beklagte ein neues Verwaltungsgebäude europaweit ausgeschrieben. Nachdem dieses Vergabeverfahren Mitte 2017
noch nicht beendet gewesen sei, hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die bis zum 31.03.2018 gewährte Verlängerung nicht ausreichen würde, um ein neues Verwaltungsgebäude zu beziehen. Das neue Verwaltungsgebäude der Beklagten soll erst Mitte 2020 fertig gestellt werden. Der Beklagten sei auf Grund der klaren Vereinbarungen bekannt gewesen, dass die erforderliche dritte Verlängerungsoption bis spätestens Ende August 2018 auszuüben gewesen wäre. Tatsächlich hat die Beklagte die dritte Verlängerungsoption erst mit Schreiben vom 21.12.2018 verspätet erklärt, nachdem die Klägerin zuvor wirksam die ordentliche Kündigung des Mietvertrages erklärt hatte. Damit war das Mietverhältnis der Parteien wirksam zum 31.03.2019 beendet worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Dresden binnen einer Frist von einem Monat einlegen gerechnet ab der Zustellung des Urteils an die Beklagte.
Quelle: Landgericht Zwickau
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