15 November 2019

Sparkasse Zwickau: Geschäftsmodell Vorfälligkeitsentschädigung

Zwickau/Dresden/Berlin.- Behält die Sparkasse Zwickau unberechtigt Vorfälligkeitsentschädigungen ein und schädigt damit wissentlich Ihre Kunden? Mit dieser Frage befassen sich gerade das Oberlandesgericht Dresden (OLG), der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe Berlin (DSGV) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Auslöser ist der Fall einer Werdauerin, die sich an die Öffentlichkeit wandte und damit den Stein ins Rollen brachte. Ihr kündigte die Sparkasse Zwickau drei Jahre vor Ablauf den Darlehensvertrag, den sie zu Beginn der Laufzeit gemeinsam mit ihren Eltern unterschrieben hatte. Zur Begründung hieß es im Kündigungsschreiben: „Wir entsprechen Ihrem Wunsch, das Darlehen vorzeitig abzulösen“. Genau hier liegt der Hase im Pfeffer, denn einen Ablösungswunsch hat es nie gegeben. Weder mündlich noch schriftlich. Hinzu kommt, dass keiner der drei gleichberechtigten Kreditnehmer einer Kündigung zugestimmt hatte. Trotzdem behielt die Sparkasse rund 11.000 Euro als Vorfälligkeitsentschädigung ein. Den Beweis der dafür notwendigen unterschriebenen Willenserklärungen bleibt die Sparkasse Zwickau bis heute schuldig.
Wenn man im Netz recherchiert, tauchen immer wieder ähnlich gelagerte Fälle und Kundenbeschwerden auf. So erhielt die Sparkasse Zwickau vor zwei Jahren den renommierten Negativpreis „Prellbock 2017“ der Verbraucherzentrale Sachsen. Diese bezeichnet das Kreditinstitut gar als „Abzocker, Service-Niete und Mogelpackung“. Nachzulesen hier: Verbraucherzentrale Sachsen
Im hier zugrunde liegenden Fall gab es bereits eine Gerichtsverhandlung am Landgericht Zwickau. Hier entschied ein Richter gewohnheitsmäßig zugunsten der Sparkasse. Derzeit wird der Fall am OLG Dresden erneut geprüft.

Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung 

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